Wenn es an die jährliche Steuererklärung geht, sollten Journalisten überprüfen, was sie alles einnehmen. Und etwa
nicht vergessen, die VG-Wort-Ausschüttungen mit abzurechnen.
Oft herrscht Unklarheit darüber, welche „Geldzuflüsse“ man im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechung (und/oder Buchhaltung) als Einnahme erfassen muss. Die folgenden Ratschläge konzentrieren sich auf Journalisten, die mit Umsatzsteuer arbeiten. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer arbeitet, kann den letzten Punkt zur Mehrwertsteuer überspringen.
1. Honorare
Sie werden beim Einnahmen-Überschuss-Rechner im Zeitpunkt der Einnahme erfasst. Hier ergeben sich zum Jahreswechsel Gestaltungsmöglichkeiten.
2. Kostenerstattung
Ist mit meinem Auftraggeber der Ersatz von Auslagen, Spesen und dergleichen vereinbart, sind diese Zahlungseingänge als Einnahme zu erfassen. Lediglich wenn die Rechtsbeziehung zwischen meinem Auftraggeber und dem Kostenverursacher besteht (etwa Druck im Namen meines Auftraggebers), handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, der weder als Einnahme noch als Ausgabe gewinnwirksam erfasst werden muss. Alles andere ist sowohl als Einnahme als auch als Ausgabe zu behandeln. Hierbei kann es durchaus vorkommen, dass Einnahmen und Ausgaben voneinander abweichen. Beispielsweise wenn man einen Satz von 0,50 Euro/gefahrenen Kilometer vom Auftraggeber erhält: Absetzen darf man nur die tatsächlichen Kfz-Kosten oder Spesen in Höhe von 0,30 Euro/gefahrenen Kilometer.
3. Eigenverbrauch
Wenn man alle Telefonkosten als Betriebsausgabe absetzt, ist ein Teil als privater Eigenverbrauch oder Einnahme zu erfassen. Wie hoch dieser Betrag ist, richtet sich nach der „Lebenserfahrung“. Hier muss unbedingt beachtet werden, dass die Lebenserfahrung eines Prüfers möglicherweise anders ist als die eigene. Setzt man seine Pkw-Kosten als Betriebsausgabe an (Achtung, das gilt nicht, wenn man Kilometergeld erstattet bekommt), muss man den Eigenverbrauch als Einnahme erfassen. Entweder als Pauschalbetrag (1 Prozent des Brutto-Listen-Neupreises) oder mittels eines Fahrtenbuchs, das den Prozentanteil der Privatfahrten zeigt.
4. Verkauf von Anlagevermögen Wer Wirtschaftsgüter des Betriebs verkauft, muss den Erlös als Einnahme erfassen. Hierbei ist es irrelevant, ob es bereits voll abgeschrieben ist. Die Einnahme ist in voller Höhe zu erfassen; ein eventuell bestehender Restwert bei einem Anlagegut ist als Aufwand (ohne Vorsteuer) zu erfassen.
5. VG Wort und VG Bild
Viele Journalisten realisieren nicht, dass die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften betriebliche Einnahmen sind. Dies ist besonders problematisch, da der Fiskus über Kontrollmeldungen die Empfänger leicht eruieren kann. Die VG Wort zahlt standardmäßig die Beträge ohne Mehrwertsteuer aus. Sobald man der VG Wort aber mitteilt, dass man umsatzsteuerpflichtig ist, erstattet sie die Mehrwertsteuer auch für die Vorjahre problemlos zurück.
6. Mehrwertsteuer
Sie ist aus jeder der genannten Einnahmen als eigene Einnahme zu erfassen. Auch, wenn wie etwa im Falle der VG-Wort-Gelder keine Umsatzsteuer bezahlt wird.
Kristina Kern ist Steuerberaterin in Mainz.
info@kkern.de
Erschienen in Ausgabe 07+08/202012 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 61 bis 61 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.