Keine Einwilligung unter dieser Nummer

Der Fall

Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist eine ausdrückliche Einwilligung gesetzlich erforderlich. Um diese zu erhalten und potenzielle Kunden auch zu Hause anrufen zu dürfen, veranstalten viele Anbieter Gewinnspiele oder ähnliche Sonderaktionen. Die Teilnehmer erklären dabei regelmäßig ihr Einverständnis mit einer Kontaktaufnahme auch per Telefon. Um sich gegen Falscheintragungen abzusichern, galt bislang das sogenannte „Double-Opt-In“ als das Verfahren der Wahl: Der Teilnehmer kreuzt einmal sein Einverständnis an und bekommt dann eine E-mail zugeschickt, in der er mit einem Klick auf den darin enthaltenen Link sein Einverständnis bestätigt (und gleichzeitig beweist, dass er tatsächlich derjenige ist, der unter der angegebenen E-mailadresse zu erreichen ist). So verfuhr auch eine Krankenkasse im nun vom BGH entschiedenen Fall (Az. I ZR 164/09). Der BGH sah dies als nicht ausreichend an.

Die Rechtslage

Grundsätzlich muss für Telefonwerbung eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegen – fehlt diese, so handelt es sich bei einem Werbeanruf immer um eine „unzumutbare Belästigung“, die wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Die Anforderungen an eine gültige Einwilligung sind hoch: Die Einwilligung muss ausdrücklich sein, das heißt, sie darf nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein; und es muss sichergestellt werden, dass die Einwilligung tatsächlich von der Person stammt, zu der die Telefonnummer bzw. die E-mailadresse gehört. Das „Double-Opt-In“-Verfahren galt bislang als einigermaßen sicher – immerhin konnte so nachgewiesen werden, dass der Einwilligende auch den Zugang zum angegebenen E-mail-Account hat. Dem BGH reichte das jedoch nicht: zwar könne angenommen werden, dass die Einwilligung tatsächlich von der angegebenen E-mailadresse stammt. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der E-mail handelt.

Die Folgen

Für die Abo-Werbung per Telefon hat das Urteil weitreichende Folgen. Es dürfte künftig faktisch unmöglich sein, mit Online-Aktionen eine wirksame Einwilligung nachzuweisen. Nach der Logik des BGH muss für jeden Kommunikationsweg ein eigener „Double-Opt-In“ vorgesehen sein – es müsste also für Telefonwerbung per Anruf bei dem Teilnehmer überprüft werden, ob die Telefonnummer dem Teilnehmer gehört. Dies aber ist – mangels bis dahin vorliegender rechtsgültiger Einwilligung – ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Wiederholung der Gewinnspiel-Bedingungen samt den Kundenangaben in der Bestätigungs-E-mail bietet keine zusätzliche Sicherheit. Allein in Betracht kommen dürfte der – datenschutzrechtlich nicht unproblematische – Abgleich der Teilnehmertelefonnummer über vorhandene Telefonverzeichnisse. Telefonwerbung gegenüber Konsumenten dürfte damit, jedenfalls solange die Daten aus Online-Aktivitäten stammen, kaum noch risikolos durchzuführen sein.

Erschienen in Ausgabe 03/2011 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 58 bis 58 Autor/en: Stephan Zimprich. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.