Handelt es sich bei dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nur um eine Fortsetzung der alten Anspar-AfA unter neuem Namen?
Nein, es gibt gravierende Änderungen, von denen die wichtigsten im folgenden Artikel kurz beschrieben werden.
Kann ich den Investitionsabzugsbetrag und die Ansparabschreibung nebeneinander steuerlich geltend machen?
Nein, die Ansparabschreibung ist seit dem Jahr 2007 tot. Wurde in den davorliegenden Jahren eine Anspar- abschreibung gebildet so ist sie spätestens mit der Steuererklärung 2008 (falls sie im Jahr 2006 gebildete wurde) aufzulösen. Dies führt, falls die Investition nicht vorgenommen wurde, zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung.
Kann ich stattdessen nun den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
Ja, dies ist möglich. Sie müssen sich allerdings unbedingt der wesentlich härteren Konsequenzen bewusst sein, falls Sie das geplante Wirtschaftsgut nicht anschaffen. Die entsprechenden Steuernachzahlungen zuzüglich der Zinsen in Höhe von 6 %/Jahr sollten Sie sich durch den/die Steuerberater/in errechnen lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Die wichtigsten Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag:
* Sie planen die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre: Hierbei ist von Bedeutung, dass die Anschaffung innerhalb der nächsten drei Jahre geplant sein muss, bei der Ansparabschreibung waren es lediglich zwei Jahre. Weiterhin ist neu, dass es sich auch um die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes handeln kann; bislang war die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes erforderlich.
* Das Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hier ist Vorsicht geboten hinsichtlich der Anschaffung von Pkws; diese werden häufig zu einem Anteil von mehr als 5 % auch privat genutzt. Daher kann für ihn kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
* Benennung des geplanten Wirtschaftsgutes. Hier muss nicht mehr das Wirtschaftsgut exakt (wie bei der Ansparabschreibung) genannt werden, sondern nur die Funktion. Nachteil des Investitionsabzugsbetrages gegenüber der Anspar- abschreibung: Falls ich die Investition nicht durchführe, was in der derzeitigen Wirtschaftslage leider durchaus häufig vorkommt, wird der Steuerbescheid des Jahres geändert, in dem ich den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nahm. Und auf diese Steuernachzahlung fallen dann rückwirkend Zinsen an.
Beispiel: Bei Erstellung des Abschlusses für 2009 planen Sie den Kauf einer Kamera in Höhe von Euro 2.000,-. An der Höhe des Kaufpreises ist zu erkennen, dass die Kamera privat nicht genutzt wird. Somit können Sie außerhalb der EÜR/Bilanz Euro 800,- als Investitionsabzugsbetrag in Ihre Steuererklärung eintragen.
Ende des Jahres 2012 erkennen Sie, dass Sie sich die Anschaffung dieser Kamera leider auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse immer noch nicht leisten können. Das Finanzamt erlässt ca. im Herbst 2013 den Steuerbescheid für das Jahr 2012 und erkennt auch, dass Sie die Investition nicht durchführten. In diesem Moment wird das Finanzamt Ihren Steuerbescheid für das Jahr 2009 ändern und Ihr zu versteuerndes Einkommen um den in Anspruch genommenen Betrag in Höhe von Euro 800,- für den IAB erhöhen. Hieraus kann je nach individuellem Steuersatz eine Steuernachzahlung in Höhe von ca. Euro 400,- resultieren. Dieser Betrag der Steuernachzahlung in Höhe von Euro 400,- ist ab 1. April 2011 bis zum Herbst 2013 mit 0,5 % Zinsen pro Monat zu verzinsen.
Dieses Beispiel gilt sowohl für geringere Beträge wie hier dargestellt als auch für höhere geplante Investitionen. Sollten Sie sich hinsichtlich der Vornahme der Investition also nicht ganz sicher sein, ist es unbedingt erforderlich, sowohl die Steuernachzahlung als auch die Zinsen rechtzeitig zu kalkulieren und zurückzulegen.
Wann ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages überhaupt sinnvoll?
Dies ist nur sinnvoll in folgenden Situationen:
Sie werden die Investition mit nahezu 100%iger Sicherheit durchführen.
Sie müssen wegen der Steuernachzahlung einen höher verzinslichen Dispositionskredit in Anspruch nehmen; dann sind die Zinsen in Höhe von 6 % durch das Finanzamt noch günstiger. Hierbei ist zu beachten, dass weder die Zinsen des Finanzamtes, noch die Dispozinsen wegen der Einkommensteuernachzahlung absetzbar sind. Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Bankzinsen ist eine sinnvolle Gestaltung mit dem Steuerberater zu besprechen.
Tipp:
Der Investitionsabzugsbetrag sollte nur in einem der beiden genannten Fälle in Anspruch genommen werden. Der Betrag für die Verzinsung für den Fall der Nichtinanspruchnahme muss unbedingt einkalkuliert werden.
Erschienen in Ausgabe 03/2010 in der Rubrik „Rubriken“ auf Seite 80 bis 80. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.