1. Keine vorschnellen Unterschriften: Unterschreiben Sie vom Arbeitgeber vorgeschlagene „Abfindungsvereinbarungen" o. Ä. nie ohne vorherige sorgfältige Prüfung und Beratung. Sie könnten sich wichtige Rechte (Klage) und Ansprüche (Urlaubsabgeltung) abschneiden.
2. Mindestanforderungen: Schriftform (nicht ausreichend: SMS, Fax oder E-Mail) und eigenhändige Unterschrift des zur Kündigung befugten Vorgesetzten, die Kündigung muss dem Mitarbeiter im Original zugehen. Zugegangen ist eine Kündigung bereits in dem Moment, in dem Sie von dem Schreiben nach den üblichen Umständen Kenntnis nehmen können, z. B. durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Nicht entscheidend ist, wann (und ob) Sie das Schreiben tatsächlich lesen.
3. Kündigungsschutz: In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt der Kündigungsschutz, und Sie können Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein anerkannter Kündigungsgrund (z. B. betriebsbedingte Kündigung) vorliegt.
4. Klagefrist beachten: Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage ist drei Wochen ab Zugang der Kündigung, danach ist die Kündigung gerichtlich in der Regel nicht mehr angreifbar.
5. Arbeitsgericht: Über Kündigungsschutzklagen verhandeln Arbeitsgerichte – zuständig ist wahlweise das für den Arbeitgeber zuständige Gericht (Sitz der Gesellschaft) oder das Gericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt/erbracht hat. Vor der streitigen Verhandlung beraumt das Gericht immer zunächst einen Gütetermin an – mit dem Ziel, eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen.
6. Rechtsanwalt: Im Kündigungsschutzverfahren ist ein Anwalt nicht zwingend, aus Gründen der Waffengleichheit aber zu empfehlen.
7. Abfindung: Häufig werden Kündigungsstreitigkeiten mit der Zahlung einer Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigelegt. Faustregel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Vorsicht: Abfindungen können zu Ruhezeiten beim Arbeitslosengeld führen.
8. Kosten: Die Kosten einer Kündigungsschutzklage (Gerichts- und Anwaltskosten) trägt jede Partei selbst, egal, wie das Verfahren ausgeht. Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
9. Zeugnis: Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes (ausführliches) und wohlwollend formuliertes Zeugnis.
10. Agentur für Arbeit: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses „arbeitsuchend", zunächst geht das auch telefonisch. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, hat die Meldung drei Tage nach Kenntnis der Kündigung zu erfolgen – bei verspäteter Meldung (auch nur ein Tag!) wird das Arbeitslosengeld gekürzt.
Erschienen in Ausgabe 12/2008 in der Rubrik „Titel“ auf Seite 23 bis 23. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.