Dürfen Angehörige unentgeltlich für mich arbeiten?
Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ist es keinerlei Problem, wenn Angehörige in meinem Betrieb mithelfen. Ein Problem kann sich dann ergeben, wenn der Angehörige, der unentgeltlich Tätigkeiten für Ihren journalistischen Betrieb durchführt, bei dieser Arbeit einen Unfall oder eine Verletzung erfährt. Für solche Situationen muss vorher abgeklärt werden, ob der Angehörige bei diesen Tätigkeiten versichert ist.
Haben Verträge mit Angehörigen Sinn?
1. Steuerrechtlich. Wird der Familienangehörige als geringfügiger Mitarbeiter (400 Euro-Mini-Jobber) eingestellt, „rentiert“ sich dies lediglich dann, wenn der Journalist/Arbeitgeber einen individuellen Steuersatz von über 30 Prozent hat. Ansonsten sind die Abgaben für die geringfügige Aushilfe größer als die Steuerersparnisse.
Eine weitere Steuerersparnis kann gegeben sein, wenn der Ehegatte auf Lohnsteuerkarte arbeitet und sonst keine andere Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte durchführt. Hierdurch wird der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro/Jahr als zusätzlicher steuerlicher Freibetrag wirksam. Wesentlich interessanter ist allerdings die Entlohnung von mitarbeitenden Kindern. Bei ihnen bleiben sowohl der Eingangsbeitrag in Höhe von knapp 8.000 Euro sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von knapp 1.000 Euro steuerfrei. Somit kann der Arbeitgeber/Journalist knapp 9.000 Euro bei sich als Betriebsausgaben abziehen; bei dem mitarbeitenden Kind fällt aber bei diesem Betrag kaum eine Steuer an.
2. Sozialversicherungsrechtlich. Hier kann es sinnvoll sein, den Ehegatten als pauschal versteuerte Aushilfe mit der Option zur Rentenversicherungspflicht zu beschäftigen. Bereits erworbene Ansprüche bei der Rentenversicherung können hier aufrechterhalten oder vervollständigt bzw. erweitert werden. Diese Ansprüche sollten mit der Deutschen Rentenversicherung vorher geklärt werden.
Andererseits können auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen Möglichkeiten der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung genutzt werden. Es muss allerdings klar sein, dass die Arbeitsverhältnisse auch realistisch sind und durchgeführt werden, ansonsten werden sie nicht anerkannt und als Gestaltungsmissbrauch verworfen.
Welche Voraussetzungen muss ich bei mitarbeitenden Familienangehörigen beachten?
* Fremdvergleich: Die Bedingungen zu der Höhe der Entlohnung, den Arbeitszeiten sowie der Überweisung müssen so gestaltet sein, dass auch ein Fremder zu diesen Bedingungen arbeiten würde.
* Vorherige schriftliche Vereinbarung muss sein: Auch wenn es bei einem Fremden nicht unbedingt erforderlich ist, den Vertrag schriftlich festzuhalten, ist die schriftliche Vertragsform bei Arbeitsverhältnissen unter Angehörigen zwingend erforderlich. Hier müssen Art der Tätigkeit, Entlohnung, Arbeitszeit usw. schriftlich geregelt sein.
* Eigenes Konto des Arbeitnehmers: Das Entgelt muss wie bei einem Fremden regelmäßig (z. B. am Monatsende) auf ein eigenes Konto des Angehörigen/Mitarbeiters überwiesen werden. Ein „oder-Konto“ oder eine Barzahlung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
Tipp:
Bei Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen sind die o. a. Formalien zwingend zu beachten. Im eigenen Interesse sollte das Arbeitsverhältnis mit Angehörigen in einem sinnvollen Zusammenhang mit der eigenen jeweiligen Lebenssituation stehen. Hierzu können Auskünfte bei der Rentenversicherung, den eigenen Versicherungen und /oder Makler oder dem Steuerberater eingeholt und besprochen werden.
Erschienen in Ausgabe 7/2007 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 93 bis 97. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.