Auch freie Journalisten, die sich der Betreuung ihrer Kinder widmen und auf Grund dessen nicht voll erwerbstätig sind, haben seit Jahresbeginn Anspruch auf Elterngeld. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder seit dem 1. Januar 2007 geboren wurden und der betreuende Elternteil nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden, wobei zu beachten ist, dass bei zwei Elternteilen einer für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen kann. Die beiden zusätzlichen Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu. Alleinerziehende können die gesamten 14 Monate in Anspruch nehmen.
Mutterschafts-und Elterngeld. Acht Wochen Mutterschaftsgeld werden auf zwei Monate Elterngeldleistung für die Mutter angerechnet, sodass sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes durch den des Mutterschaftsgeldes nicht verlängert. Für freie Journalistinnen bedeutet das: Sind sie über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, haben sie im Regelfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutzfrist) Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 70 Prozent desjenigen Einkommens, das der KSK in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Mutterschutzes zur Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat. Die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, das ausgezahlt wird, ist dem Antrag auf Elterngeld beizufügen, da beide Leistungen den gleichen Zweck erfüllen und daher wie bereits erwähnt verrechnet werden. Ebenfalls wichtig: Während des Mutterschaftsgeldbezugs sind freie Journalistinnen in der KSK beitragsfrei versichert.
Höhe des Elterngeldes. Grundsätzlich werden prozentual mindestens 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens (absolut mindestens 300 Euro, höchstens jedoch 1800 Euro) für mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes als Elterngeld gezahlt. Bei freien Journalisten, die eine besondere Gruppe der Selbstständigen darstellen, berechnet sich die Elterngeldleistung auf Grundlage des durch die Kinderbetreuung entfallenden Gewinns abzüglich der auf den Gewinn anfallenden Steuern (Einkommenssteuer nach persönlichem Steuersatz, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), abzüglich der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (KSK-Beiträge zur Renten-, Kranken-und Pflegeversicherung) sowie etwaiger Beiträge zur Arbeitsförderung (z. B. Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige).
Freie Journalisten müssen ihren Gewinn durch geeignete Unterlagen nachweisen: Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes ist das im Regelfall der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Liegt dieser noch nicht vor, kann das Einkommen auch durch einen älteren Steuerbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz dokumentiert werden. In diesem Fall wird das Elterngeld allerdings nur vorläufig und bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt.
Zuständigkeiten. Der Antrag auf Elterngeld kann mit Geburt des Kindes gestellt werden. Frischgebackene Eltern können sich jedoch ruhig erst einmal auf ihren Nachwuchs konzentrieren, da die Leistung rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt wird. Anlaufstellen sind in den meisten Fällen die bisher für das Erziehungsgeld zuständigen Behörden (siehe Linktipp). Freie Journalisten müssen ihrem Elterngeldantrag insbesondere folgende Unterlagen beilegen:
* Geburtsbescheinigung des Kindes
* Nachweis des im letzten Veranlagungszeitraum erzielten Gewinns
* Erklärung über etwaige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs
* Bescheinigung über erhaltenes Mutterschaftsgeld
Elterngeld und KSK-Mitgliedschaft. Die Mutterschutzfrist mit Mutterschaftsgeld-Anspruch und beitragsfreier Versicherung in der KSK dauert für freie Journalistinnen nur bis zur achten Woche nach der Entbindung. Danach muss entschieden werden, wie es mit der KSK-Mitgliedschaft weitergehen soll (gilt auch für Väter, die Elterngeld beziehen!). Der Fortbestand der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) hängt grundsätzlich davon ab, ob die Tätigkeit als freier Journalist
* sich auch während des Elterngeldbezugs fortsetzt (Fall 1)
* oder wegen hoher zeitlicher Inanspruchnahme durch die Kinderbetreuung eingestellt bzw. nicht mehr in berufsmäßigem Umfang ausübt wird (Fall 2).
Im ersten Fall kann die KSK-Mitgliedschaft im Anschluss an den Mutterschutz beitragspflichtig weiter bestehen, wenn das Einkommen im Kalenderjahr die geltende Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro nicht unterschreitet (Achtung: Das während des Bezugszeitraums erzielte Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet!).
Wird, wie im zweiten Fall beschrieben, die Tätigkeit als freier Journalist zugunsten der Kinderbetreuung ganz aufgegeben oder so weit reduziert, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr erreicht wird, besteht im Anschluss an den Mutterschutz keine Versicherungspflicht nach dem KSVG mehr (Ausnahmeregelungen gelten für Berufsanfänger oder bei nur vorübergehendem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze; siehe KSK-Homepage). Ein Nachteil für die soziale Absicherung des bislang KSK-versicherten Elternteils und seines Kindes besteht jedoch in der Regel nicht, da die Mitgliedschaft von gesetzlich Versicherten in ihrer jeweiligen Kranken-und Pflegeversicherung bei Inanspruchnahme von Elternzeit unabhängig vom Ende der KSK-Mitgliedschaft bestehen bleibt. Auch in der Rentenversicherung werden „Kindererziehungszeiten“ von bis zu drei Jahren angerechnet. Die Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes übrigens ist grundsätzlich unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes möglich. Wird die Tätigkeit als freier Journalist z. B. nach Ablauf des Elterngeldbezugs wieder in erwerbsmäßigem Umfang aufgenommen, ist die Wiederbelebung der früheren KSK-Mitgliedschaft relativ unproblematisch möglich.
Linktipp
Homepage der Künstlersozialkasse:
www.kuenstlersozialkasse.de
Liste der Elterngeldstellen nach Bundesländern: www.elterngeld.net/elterngeldstellen.html
Online-Elterngeldrechner:
www.elterngeld.net/elterngeld-rechner.html
Broschüre zum Thema Elterngeld:
www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=89272.html
Downloadtipp
Rechenbeispiele und weitere Infos zum Thema Elterngeld sind für Abonnenten abrufbar unter: www.mediummagazin.de Rubrik download.
Erschienen in Ausgabe 4/2007 in der Rubrik „Beruf“ auf Seite 54 bis 55 Autor/en: Katy Walther. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.