Der Trick mit dem Vorsteuerdurchschnitt

Der Journalist, der mit Umsatzsteuer arbeitet, kann von seiner Umsatzsteuer die Vorsteuer abziehen. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die er im Rahmen seines Unternehmens an andere Unternehmer bezahlt. Um die Vorsteuer abziehen zu dürfen, sind viele formale Anforderungen an die Rechnung gestellt. Relativ unbekannt ist, dass Journalisten statt der tatsächlich in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuer die Vorsteuer nach pauschalen Durchschnittssätzen abziehen dürfen (§23 UStG).

1. Die Vorteile

* Einfache Anwendung in der Umsatzsteuererklärung.

* Bei geringer tatsächlicher Vorsteuer ist der Durchschnittssatz häufig höher. Dies ist bei denjenigen Journalisten häufig der Fall, die wenig Material und/oder Leistungen einkaufen.

2. Wer darf das Prinzip anwenden?

Den Durchschnittssteuersatz darf jeder Steuerpflichtige anwenden, der in der Anlage zur Umsatzsteuerdurchführungsverordnung der UStDV genannt ist. So gelten beispielsweise folgende Prozentsätze:

* Journalisten 4,8 Prozent

* Schriftsteller 2,6 Prozent

* selbstständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk usw. 3,6 Prozent

3. Wie berechnet sich der Durchschnittssatz?

* Nettoumsatz mal o. g. Prozentsatz. Beispiel: Bei einem Jahreshonorar von 52.000 Euro beträgt die Vorsteuer nach dem Durchschnittssatz für Journalisten 2.496 Euro.

* Der Vorsteuersatz gilt für den jeweiligen ausgeübten Beruf (für Journalisten 4,8 Prozent des Nettoumsatzes).

* Der Umsatz des Vorjahres darf maximal 61.355 Euro betragen. Hier zeigt sich erneut, dass es unbedingt zu empfehlen ist, zeitnah die eigenen Zahlen (Umsatz, Gewinn) zu kennen.

4. Das Prozedere

In die Umsatzsteuererklärung oder die Umsatzsteuervoranmeldung sind die Umsätze und die Mehrwertsteuer wie üblich einzutragen. Als Vorsteuer wird der für die Berufsgruppe gültige Prozentsatz, multipliziert mit dem Umsatz, eingetragen. Die in den Rechnungen tatsächlich ausgewiesene Vorsteuer kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen gilt nur für die Umsatzsteuererklärung beziehungsweise die Umsatzsteuervoranmeldung. In der Überschussrechnung oder der Bilanz dagegen kann für die Umsatzsteuer keine Pauschale angesetzt werden. Hier sind bei dem Überschussrechner die tatsächlich angefallenen Kosten und die tatsächlich angefallene Vorsteuer als Ausgabe zu erfassen. Bei dem Bilanzierenden sind die Kosten ohne USt zu erfassen und die USt als neutraler Posten auszuweisen.

5. Tipps

Wird nach der Nutzung des Vorsteuerdurchschnittssatzes in einem späteren Jahr die Vorsteuer nicht mehr nach Durchschnittssätzen angegeben, sondern nach der tatsächlich angefallenen Vorsteuer, so muss fünf Jahre lang die tatsächlich angefallene Vorsteuer angesetzt werden. Die Besteuerung nach dem Vorsteuerdurchschnittssatz ist dann unzulässig. Die Angabe der tatsächlichen Vorsteuer lohnt sich bei Anschaffungen mit hoher Vorsteuer. Doch bevor man wieder die tatsächliche Vorsteuer angibt, sollte man prüfen, wie hoch die Investitionen und Kosten in den folgenden Jahren voraussichtlich sein werden.

Kristina Kern ist Steuerberaterin in Mainz.

info@kkern.de

Erschienen in Ausgabe 09/202012 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 63 bis 63. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.